Im beengten Stadtkern von Tübingen musste ein kleines Wohnhaus abgebrochen und neu aufgebaut werden.
Vorgabe der Stadtverwaltung war es, Umfassungswänden, Traufhöhe und Dachneigung beim Neubau entsprechend dem alten Gebäude wieder herzustellen.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich von sehr detaillierten Gestaltungsvorschriften der „Tübinger Altstadtsatzung“. So sind beispielsweise Garagentore wie Stalltüren auszubilden, Fensteröffnungen sind in ihrem Format und in Gestalt ( Material, Auskleiden der Leibungen mit Holz, Art und Abmessungen von Sprossenteilungen etc. ) vorgegeben.
Diese Vorschriften gelten jedoch nur dann, wenn die Fassade von der Straße oder aber dem Tübinger Schloss aus zu sehen ist. Beides trifft auf die Südseite dieses Häuschens nicht zu. Sie orientiert sich zu einem kleinen hellen Innenhof, wodurch für die Altstadt relativ helle Wohnungen möglich wurden.
Aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse wurde auf eine Unterkellerung verzichtet, das Erdgeschoß mit Garage und Eingangsbereich bietet mit einem zum Innenhof gelegenen Wohnraum der darüber liegenden Wohnung direkten Zugang ins Freie.